Seit dem 01.01.2002 haben alle Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf betriebliche
Altersversorgung (auch ohne Arbeitgeberzuschuss; Entgeltumwandlung) § 1a, BetrAVG (Betriebsrentengesetz). Der Arbeitnehmer kann bis zu
4 % der Beitragsbemessungsgrenze (Stand 2011
220,- EUR mtl.) vom Brutto monatlich steuer- und sozialabgabenfrei in einen geeigneten Altersvorsorgevertrag sparen.
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Die Bundesregierung hat sich im Dezember 2007 dazu entschieden, die Sozialversicherungsfreiheit in der betrieblichen
Altersversorgung über den Zeitraum von 2008 hinaus unbefristet zu verlängern.
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Portabilitätsanspruch (gilt für alle Neuzusagen ab 01.01.2005 im Bereich
des § 3,63 EStG).
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Erfüllung der Aufklärungs- und Informationspflicht des AG (gem. § 611 BGB) aus der sich Schutz-, Sorgfalts-
und Auskunftspflichten ableiten, sowie Schutz vor deren Folgen bei Verletzung (gem. §§ 242 und 280 BGB).